-4- aber nicht aufgeführt. Es sei somit zweifelhaft, ob das Chalet ganzjährig habe vermietet werden sollen. Weiter hätten die Rekurrenten nicht ansatzweise ernsthafte Vermietungsbemühungen dargelegt. So werde in keiner Weise aufgezeigt, in welcher Form und auf welchen Plattformen das Chalet ausgeschrieben worden sei. Selbst wenn aber ein Nachweis für solche Inserierungen erbracht worden wäre, könnten die Rekurrenten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.