E. Am 26. Mai 2020 hat die Steuerverwaltung auf das Schreiben des Vertreters vom 31. März 2020 geantwortet und ihm einen Vorabdruck des abweisenden Einspracheentscheids zugestellt. Sie hält dabei fest, dass der Mietwert von Grundstücken, die dem Eigengebrauch dienten grundsätzlich steuerbar sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nur dann kein steuerlich relevanter Eigengebrauch vor, wenn eine Liegenschaft aus objektiven äusseren Umständen nicht benutzt werden konnte. Dies sei u.a. dann gegeben, wenn sie trotz ernsthafter Bemühungen nicht habe vermietet werden können.