D. Im Antwortschreiben vom 31. März 2020 hält der Vertreter fest, dass die Steuerverwaltung beabsichtige die Einsprache abzuweisen und den gesamten Eigenmietwert von CHF 196'460.-- betreffend die direkte Bundesteuer resp. CHF 168'120.-- betreffend die kantonalen Steuern als Einkommen anzurechnen. Er hält weiter fest, dass der im Raum G.________ im Immobilienbereich tätige T.________ von den Rekurrenten (ebenfalls) beauftragt worden sei, das Chalet X.________ im Jahr 2017 für 11 Monate zu vermieten. Die Rekurrenten hätten sich einen Monat zur Eigennutzung vorbehalten, seien dabei aber vom Zeitraum her flexibel gewesen.