6. Folglich ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die beiden Kapitalbezüge I und II (Auszahlung vom 4.10.2019 bzw. vom 21.1.2020) zu Recht im Steuerjahr 2019 besteuert hat (E. 3 hiervor). Sodann unterliegt auch der Bezug des Säule 3a-Kontos (Auszahlung vom 4.3.2020) der Besteuerung im Jahr 2019, weshalb diesbezüglich eine reformatio in peius vorzunehmen ist (E. 4 hiervor). Die Akten sind zur Neuveranlagung im Sinne der voranstehenden Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzusenden.