der selbständigen Erwerbstätigkeit beide Freizügigkeitskonti aufzulösen. Vielmehr wäre es durchaus zulässig gewesen, wenn der Rekurrent im vorliegend fraglichen Zeitpunkt lediglich ein Konto auflöst und das andere erst bei Eintritt eines Vorsorgefalls oder bei Vorliegen eines anderen Barauszahlungsgrundes bezieht. Da er sich aber zum Bezug beider Konti sowie des Säule 3a-Kontos entschieden hat, haben die Rekurrenten sämtliche Guthaben, wie oben dargelegt, im Zeitpunkt der Fälligkeit (d.h. bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit) zu versteuern. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist hierin jedenfalls nicht erkennbar.