Soweit die Rekurrenten hiermit eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen, verkennen sie, dass auch im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgeereignisses Pensionierung grundsätzlich kein gestaffelter Bezug eines Vorsorgekontos möglich ist. Auch hier ist jeweils das gesamte Pensionskassen- bzw. Freizügigkeitsguthaben zu beziehen und der entsprechende Vorsorgevertrag aufzulösen. Ebenso ist es grundsätzlich unzulässig, ein Säule 3a-Konto nur partiell zu beziehen. Angesichts dessen, dass der Rekurrent über zwei Freizügigkeitskonti verfügte, wäre eine gewisse Staffelung jedoch möglich gewesen. Der Rekurrent wäre nämlich vorliegend nicht verpflichtet gewesen, im Zeitpunkt der Aufnahme