5. Die Rekurrenten bringen sodann vor, dass auch bei der Pensionierung ein gestaffelter Bezug von Pensionskassengeldern, verteilt über mehrere Jahre möglich und gängige Praxis sei. Die Steuerverwaltung toleriere diese gestaffelten Bezüge und gewähre damit legale Steuervorteile. Es sei nicht einzusehen, warum Steuersubjekte nur wegen des Barauszahlungsgrunds unterschiedlich behandelt würden. Soweit die Rekurrenten hiermit eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen, verkennen sie, dass auch im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgeereignisses Pensionierung grundsätzlich kein gestaffelter Bezug eines Vorsorgekontos möglich ist.