Mit der Vernehmlassung vom 2. September 2020 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Bezug des Säule 3a-Kontos mit den Bezügen der Freizügigkeitskonti zusammenzurechnen und im Steuerjahr 2019 zu besteuern. Die Rekurrenten erhielten die Möglichkeit zu dieser Vernehmlassung Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 22. September 2020 auch Gebrauch gemacht haben. Dementsprechend ist der Anspruch der - 10 - Rekurrenten auf rechtliches Gehör gewahrt und sind die Voraussetzungen für eine reformatio in peius vorliegend erfüllt.