Die Steuerrekurskommission weicht damit zu Ungunsten der Rekurrenten vom Entscheid der Vorinstanz ab (sog. "reformatio in peius"). Die Steuerrekurskommission kann im Rekursverfahren alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Mit der Vernehmlassung vom 2. September 2020 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Bezug des Säule 3a-Kontos mit den Bezügen der Freizügigkeitskonti zusammenzurechnen und im Steuerjahr 2019 zu besteuern.