4.3 Allerdings ist ebenso wie unter E. 3.4.2 hiervor betreffend die Auszahlung des BVG- Guthabens festzuhalten, dass der Rekurrent die Voraussetzungen zum Bezug des Säule 3a- Kontos ebenfalls im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, mithin am 1. Februar 2019, erfüllt hat. Folglich ist auch dieser Bezug mit den Kapitalbezügen I und II zur Besteuerung zusammenzurechnen und im Steuerjahr 2019 zu besteuern (vgl. hierzu auch E. 3.2 f. hiervor). Die Steuerrekurskommission weicht damit zu Ungunsten der Rekurrenten vom Entscheid der Vorinstanz ab (sog. "reformatio in peius").