Die Einjahresfrist gemäss Mitteilung Nr. 86 des BSV stellt damit keine gesetzliche Frist dar. Zudem ist den Vorsorgeeinrichtungen, wie das BSV in seiner Mitteilung Nr. 136 selber ausführt (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 136, Rz. 894, S. 4, abrufbar unter: , Rubriken: "BV [2. Säule] > Mitteilungen" [abgerufen am 7.4.2021]), diesbezüglich ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen.