4.2 Bei den Mitteilungen des BSV handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Diese richten sich in formell nur an die Verwaltungsbehörden. Gegenüber den steuerpflichtigen Personen und Gerichten stellen Verwaltungsverordnungen rechtsunverbindliche Äusserungen der Verwaltung über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Allerdings weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von einer Verwaltungsverordnung ab, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt.