4.1 Wie festgehalten, ist die auch die Barauszahlung von Säule 3a-Guthaben im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur zum Zeitpunkt der Aufnahme derselben zulässig (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 betreffend die Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit). Wie sodann unter E. 3.4.1 hiervor ausgeführt, geht das BSV dabei von einer Frist von einem Jahr seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit aus, innert der ein Vorbezug zu erfolgen hat. Der Rekurrent hat die selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Februar 2019 aufgenommen; die Auszahlung des Säule 3a-Guthabens erfolgte am 4. März