Es ist unbestritten, dass der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Februar 2019 aufgenommen hat. Die Steuerverwaltung führt richtigerweise aus, dass aufgrund der zeitlichen Nähe davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um ein und dieselbe Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelt, der Rekurrent mithin per 4. März 2020 (oder früher) keine neue selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Gegenteiliges wird von den Rekurrenten denn auch nicht vorgebracht.