Auf der Meldung des fraglichen Kapitalbezugs ist als Datum des Versicherungsereignisses der 4. März 2020 vermerkt; als Auszahlungsgrund wird jedoch – wie bei den Kapitalbezügen I und II – die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgeführt (vgl. Beilage 6 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 2.9.2020). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Februar 2019 aufgenommen hat.