4. Ferner wurde dem Rekurrenten per 4. März 2020 ein Säule 3a-Konto im Betrag von CHF ________ ausbezahlt. Betreffend die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen der gebundenen Vorsorge verweist Art. 3 Abs. 2 Bst. d der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3) auf Art. 5 FZG. Ein Barbezug ist damit auch betreffend die Säule 3a unter den in E. 2.1 hiervor dargelegten Voraussetzungen möglich. Auf der Meldung des fraglichen Kapitalbezugs ist als Datum des Versicherungsereignisses der 4. März 2020 vermerkt;