bezugs infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Leistung, mithin am 4. Oktober 2019, geprüft hat. Da beide Kapitalbezüge auf demselben Barauszahlungsgrund basierten und entsprechend dieselben Voraussetzungen zu prüfen waren, ist nicht nachvollziehbar, dass die Prüfung der Voraussetzungen betreffend den zweiten Bezug länger dauern sollte. Folglich wären auch unter dieser Betrachtungsweise beide Kapitalbezüge im Steuerjahr 2019 zu besteuern gewesen.