-8- fragliche Dokument der Arbeitsgruppe Vorsorge für die Steuerrekurskommission grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sodann ist die damalige Auffassung der Arbeitsgruppe Vorsorge angesichts der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3 hiervor) ohnehin als überholt zu betrachten (vgl. auch Loseblattsammlung der SSK "Vorsorge und Steuern", Cosmos Verlag, Stand Sommer 2020, Nr. A.4.2.2, wo sich die SSK der Auffassung des Bundesgerichts anschliesst). Selbst wenn der Ansicht der Rekurrenten gefolgt werden soll, ist zu berücksichtigen, dass die Freizügigkeitsstiftung der D.________ die materiellen Voraussetzungen des Bar-