Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs vom 19. April 2000 begründete die Arbeitsgruppe Vorsorge die Fokussierung auf den Auszahlungszeitpunkt damit, dass die steuerrechtlich erforderliche Sicherheit des Anspruchs im Zeitpunkt der Stellung des Barauszahlungsbegehrens noch nicht gegeben sei, da die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sei, eine materielle Prüfung der Berechtigung des Begehrens vorzunehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass das