3.5 Die Rekurrenten bringen vor, dass gemäss Ziff. 2.2.2 (bzw. der Tabelle unter Ziff. 6.1) des Dokuments Besteuerungszeitpunkt SSK bei Barbezug infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen sei. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs vom 19. April 2000 begründete die Arbeitsgruppe Vorsorge die Fokussierung auf den Auszahlungszeitpunkt damit, dass die steuerrechtlich erforderliche Sicherheit des Anspruchs im Zeitpunkt der Stellung des Barauszahlungsbegehrens noch nicht gegeben sei, da die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sei, eine materielle Prüfung der Berechtigung des Begehrens vorzunehmen.