die Fälligkeit der Leistungen ist somit bereits am 1. Februar 2019 eingetreten. Allfällige spätere Auszahlungszeitpunkte stellen steuerrechtlich nicht beachtliche Zahlungsmodalitäten dar. Folglich hat die Steuerverwaltung die beiden Kapitalbezüge I und II zu Recht zusammengerechnet und im Steuerjahr 2019 besteuert (vgl. auch E. 3.2 in fine hiervor).