Aufgrund dieser zeitlichen Nähe besteht nach Auffassung der Steuerrekurskommission folglich ein genügend enger Zusammenhang der Auszahlung mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies erscheint auch deshalb als gerechtfertigt, weil der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und die Höhe des erforderlichen Startkapitals allenfalls noch nicht von Beginn weg ersichtlich ist. Die bezogenen Vorsorgegelder sind demnach zwar nicht zurückzuführen bzw. zum ordentlichen Tarif zu besteuern. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass beide Kapitalbezüge auf demselben Barauszahlungsgrund basieren.