3.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass vorliegend zwischen der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Auszahlung der beiden Freizügigkeitsguthaben eine wesentliche zeitliche Nähe besteht. Beide Bezüge (vom 4.10.2019 und vom 21.1.2019) sind noch innerhalb der Einjahresfrist gemäss Mitteilung Nr. 86 der BSV erfolgt (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Aufgrund dieser zeitlichen Nähe besteht nach Auffassung der Steuerrekurskommission folglich ein genügend enger Zusammenhang der Auszahlung mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit.