3.4.1 Zunächst ist fraglich, ob die Auszahlung zu diesen Zeitpunkten überhaupt zulässig war. Schliesslich sieht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG einen Barauszahlungsgrund einzig bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor. In der Lehre wird denn auch die Meinung vertreten, dass die Überweisung des Vorsorgeguthabens auf ein Freizügigkeitskonto grundsätzlich als Verzicht auf eine Barauszahlung gedeutet werden kann (Andre Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, AISUF – Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz Band Nr. 243, 2005, S. 160).