3.4 Vorliegend hat der Rekurrent seine unselbständige Erwerbstätigkeit per 31. Januar 2019 aufgegeben. Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgte sodann per 1. Februar 2019. Der Rekurrent hat sich sein Vorsorgekapital jedoch nicht unmittelbar nach Aufgabe der unselbständigen bzw. Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit auszahlen lassen; vielmehr liess er die beiden Guthaben zunächst per 26. Februar 2019 bzw. per 18. April 2019 auf Freizügigkeitskonti bei der D.________ überweisen. Die Barbezüge, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG, erfolgten schliesslich erst per 4. Oktober 2019 (Kapitalbezug I; Vorakten, pag. 26) bzw. per 21. Januar 2020 (Kapitalbezug II;