O., N. 10 zu Art. 38 DBG). Bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen (namentlich die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG) erfüllt gewesen sind (BGer 2C_245/2009 vom 20.10.2009, E. 4.3 f.). Das Datum der Auszahlung ist aus steuerrechtlicher Sicht hingegen nicht massgebend, zumal eine derartige Anknüpfung zu sehr von Zufälligkeiten abhängt und Möglichkeiten eröffnet, "die sich mit Grundsätzen einer vernünftigen Steuerplanung nicht mehr vereinbaren lassen" (BGer 2C_245/2009 vom 20.10.2009, E. 4.2).