3.3 Ein Einkommen gilt nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen unwiderruflichen Rechtsanspruch darauf erwirbt. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Zuflusses ist die Fälligkeit des Anspruchs auf die Kapitalleistung (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10 zu Art.