- Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG i.V.m. Art. 25f FZG). - Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 30a BVG). Gibt die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit auf und sind die Voraussetzungen für einen Barbezug nicht erfüllt bzw. wird keine Barauszahlung verlangt, hat sie ihrer