3. Zunächst ist strittig, ob die Steuerverwaltung die Bezüge der beiden Freizügigkeitsguthaben (Kapitalbezug I und II) zu Recht im Steuerjahr 2019 besteuert hat. Nachfolgend ist deshalb darzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung von Vorsorgeguthaben möglich ist. Sodann ist festzuhalten, zu welchem Zeitpunkt ein derartiger Bezug zu besteuern ist.