142 Abs. 4 DBG). Ob die Steuerverwaltung durch die Nichterwähnung des Dokuments im Einspracheentscheid das rechtliche Gehör der Rekurrenten tatsächlich verletzt hat, kann angesichts dessen offenbleiben, zumal eine allfällige Verletzung vorliegend als geheilt zu betrachten wäre (vgl. Michael Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 11 zu Art. 21 VRPG).