2. Vorab ist festzuhalten, dass die Rekurrenten geltend machen, die Steuerverwaltung habe das Dokument Besteuerungszeitpunkt SSK weder erwähnt noch gewürdigt. Sofern sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geltend machen, ist vorliegend anzumerken, dass die Steuerrekurskommission über die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren verfügt (Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG).