Ein anderer Auszahlungsgrund sei nicht ersichtlich und werde von den Rekurrenten auch nicht vorgebracht, weshalb die Auszahlung von CHF ________ mit den beiden anderen Barauszahlungen zusammen zu besteuern sei. Ferner seien in den Unterlagen keine Vermerke oder Notizen vorhanden, die die Aussagen betreffend Telefongespräche belegen würden. Abgesehen davon sei es nicht wahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter der Steuerverwaltung absichtlich eine falsche Veranlagung vornehme und der steuerpflichtigen Person ans Herz lege, dagegen Rekurs zu erheben.