Datum des Versicherungsereignisses gemäss Meldung sei allerdings der 4. März 2020. Aufgrund der zeitlichen Nähe sei anzunehmen, dass es sich auch hier um die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit handle, welche gemäss Handelsregisterauszug per 1. Februar 2019 erfolgt sei. Der Rechtsanspruch für diesen Bezug sei somit auch im Steuerjahr 2019 entstanden. Ein anderer Auszahlungsgrund sei nicht ersichtlich und werde von den Rekurrenten auch nicht vorgebracht, weshalb die Auszahlung von CHF ________ mit den beiden anderen Barauszahlungen zusammen zu besteuern sei.