F. Die Steuerverwaltung hat sich mit Schreiben vom 2. September 2020 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rekurrent per 1. Februar 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge erfüllt seien. Aus den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen sei ersichtlich, dass als Bezugsgrund betreffend beide Kapitalbezüge der 1. Februar 2019 aufgeführt sei. Als Auszahlungsgrund werde jeweils die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten.