_ 2 am 4. Oktober 2019, mithin in der Steuerperiode 2019, und betreffend das Konto D.________ 1 am 21. Januar 2020 und damit in der Steuerperiode 2020 erfolgt. D. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass gemäss ihrer Praxis der massgebende Auszahlungsgrund und nicht das Auszahlungsdatum als Besteuerungszeitpunkt berücksichtigt werde.