C. Gegen die Sonderveranlagung vom 7. April 2020 erhoben der Rekurrent und seine Ehefrau, B.________ (Rekurrentin, zusammen Rekurrenten), am 24. April 2020 Einsprache. Sie brachten vor, dass die Kapitalleistungen aus Vorsorge nicht periodengerecht abgerechnet worden seien. So seien die einzelnen Beträge aus den Vorsorgeeinrichtungen in einem ersten Schritt auf Freizügigkeitskonti übertragen worden, womit sie weiterhin in der 2. Säule einbezahlt geblieben seien. Die Auszahlung und die Entnahme aus der 2. Säule seien betreffend das Konto D.________ 2 am 4. Oktober 2019, mithin in der Steuerperiode 2019, und betreffend das Konto D.______