5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts des steuerfremden Interesses der Rekurrenten ein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung des amtlichen Werts zu verneinen ist. Somit ist die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, weshalb der Rekurs abgewiesen wird.