Im Vergleich zum neuen amtlichen Wert würde die Wiederherstellung des vorherigen amtlichen Werts sehr wohl in einer höheren Steuerbelastung resultieren. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Begutachtung vor Ort zu einem anderen Ergebnis führen würde, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 5 zu Art. 115 DBG) vorliegend auf einen Augenschein verzichtet werden kann.