Demzufolge führt der Umstand, dass die Finanzierung des Heizungsumbaus nicht mehr gesichert ist, nicht dazu, dass die Rekurrenten über ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des amtlichen Werts verfügen würden. Des Weiteren ist die Argumentation der Rekurrenten, dass eine Wiederherstellung des vorherigen amtlichen Wertes zu einer unveränderten Steuerbelastung führen würde, unzutreffend. Im Vergleich zum neuen amtlichen Wert würde die Wiederherstellung des vorherigen amtlichen Werts sehr wohl in einer höheren Steuerbelastung resultieren.