In einem anderen Entscheid hielt das Verwaltungsgericht fest, dass ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen sei, wenn das Steuerverfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verhelfen soll, da die Berücksichtigung steuerfremder Interessen zu einer Zweckentfremdung des Steuerverfahrens führen würde (VGE vom 11.9.2006, in NStP 2006 S. 89ff. E. 3.1 und E. 3.3.1).