Das Verwaltungsgericht führte bezüglich eines Seegrundstücks aus, dass ein schutzwürdiges Interesse an einem höheren amtlichen Wert aus steuerrechtlicher Sicht nicht auszumachen sei, da ein höherer Steuerbetrag nicht im Interesse der steuerpflichtigen Person sein könne (VGE 18655 vom 21.1.1992, in BVR 1993 S. 450 E. 1/c/aa). In einem anderen Entscheid hielt das Verwaltungsgericht fest, dass ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen sei, wenn das Steuerverfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verhelfen soll, da die Berücksichtigung steuerfremder Interessen zu einer Zweckentfremdung des Steuerverfahrens führen würde (VGE vom 11.9.2006, in NStP 2006 S. 89ff.