-3- ist beispielsweise im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, bei Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens der Fall (VGE vom 30.1.2009, in StE 2009 B 13.1 Nr. 16, E. 2.2, m.w.H). Das Verwaltungsgericht führte bezüglich eines Seegrundstücks aus, dass ein schutzwürdiges Interesse an einem höheren amtlichen Wert aus steuerrechtlicher Sicht nicht auszumachen sei, da ein höherer Steuerbetrag nicht im Interesse der steuerpflichtigen Person sein könne (VGE 18655 vom 21.1.1992, in BVR 1993 S. 450 E. 1/c/aa).