Das steuerrechtliche bzw. schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher, materieller oder ideeller Natur sein. Des Weiteren kann dieses auch vorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen, wie z.B. bei der AHV (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 13 zu Art. 132 DBG, m.w.H.). In der Regel fehlt das schutzwürdige Interesse bei einer Höherveranlagung, ausser diese erweist sich gesamthaft als günstiger. Dies