2. Die Steuerverwaltung ist vorliegend nicht auf die Einsprache eingetreten, da die Rekurrenten kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung des amtlichen Werts hätten. Daher wird im Rekursverfahren einzig geprüft, ob das Nichteintreten auf die Einsprache zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs ohne materielle Überprüfung abzuweisen. Wenn die Steuerverwaltung jedoch auf die Einsprache zu Unrecht nicht eingetreten ist, ist der Rekurs gutzuheissen und die Akten zur materiellen Prüfung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.