100 20 273 Gemeinde: X.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 21.1.2021 PKA/OSC/PR2/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 21. Januar 2021 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ und B.________, gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die amtliche Bewertung ab 2020 (Nichteintreten) den Akten entnommen: A. A.________ und B.________ (Rekurrenten) sind Eigentümer der Liegenschaft X.________ Gbbl.-Nr. ________, ________ (Grundstück). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwal- tung), im Rahmen der Allgemeinen Neubewertung 2020 den amtlichen Wert des Grundstücks auf CHF 284'120.-- fest (pag. 7). B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (Postaufgabe: 30.6.2020) erhoben die Rekurrenten Ein- sprache gegen die Verfügung (pag. 6). Dabei hielten sie fest, dass die Herabsetzung des amtli- chen Werts um CHF 84'400.-- nicht stimmen könne, da sie an der Liegenschaft wertvermehren- de Arbeiten in Höhe von ca. CHF 250'000.-- vorgenommen hätten. Folglich sei eine Begutach- tung vor Ort nötig und der amtliche Wert anschliessend entsprechend anzupassen. Anderen- falls sei der vorherige amtliche Wert von CHF 368'520.-- wieder zu übernehmen. C. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 15. Juli 2020 (pag. 1) nicht auf die Einspra- che der Rekurrenten ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Rekurrenten kein schutz- würdiges Interesse an einer Erhöhung des amtlichen Werts hätten. D. Gegen den Nichteintretensentscheid haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 20. Ju- li 2020 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen eine Begutachtung der Liegenschaft vor Ort. Sodann merken die Re- kurrenten an, dass eine Wiederherstellung des zuvor geltenden amtlichen Werts zu keiner Er- höhung der Steuern führe. Vielmehr würde ihre Steuerbelastung unverändert bleiben. E. Am 10. September 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung des amtlichen Werts in Höhe von CHF 284'120.--. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom 20. Juli 2020. F. Die Rekurrenten haben mit Brief vom 21. September 2020 Stellung zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung genommen. Zusammengefasst bringen die Rekurrenten vor, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Rekurrentin auf den Einbau einer Heizung ange- wiesen seien, da sie noch mit Holzöfen heizen müssten. Sinngemäss führen sie aus, dass die Bank diesbezüglich bereits ihr Einverständnis zur Finanzierung gegeben habe. Die Herabset- zung des amtlichen Werts führe jedoch nun zum Stillstand ihres Vorhabens. Ferner weisen sie erneut darauf hin, dass für sie die Wiederherstellung des vorherigen amtlichen Werts zu keiner Steuererhöhung führe. -2- Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuerge- setzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher grundsätzlich zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da ein Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist, fällt der vorliegende Ent- scheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Steuerverwaltung ist vorliegend nicht auf die Einsprache eingetreten, da die Rekur- renten kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung des amtlichen Werts hätten. Daher wird im Rekursverfahren einzig geprüft, ob das Nichteintreten auf die Einsprache zu Recht er- folgt ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs ohne materielle Überprüfung abzuweisen. Wenn die Steuerverwaltung jedoch auf die Einsprache zu Unrecht nicht eingetreten ist, ist der Rekurs gut- zuheissen und die Akten zur materiellen Prüfung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 3. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer durch eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare Entscheidung seinen Behauptungen nach in seinem steuerrechtlichen Interesse verletzt wird. Dabei kann das steuerrechtliche Interesse mit dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden schutzwürdigen Interesse gleichgesetzt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 12 f. zu Art. 132 DBG, m.w.H.). Das steuerrechtli- che bzw. schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher, materieller oder ideeller Natur sein. Des Weiteren kann dieses auch vorliegen, wenn der Rechtsmittel- entscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwin- gend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen, wie z.B. bei der AHV (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., N. 13 zu Art. 132 DBG, m.w.H.). In der Regel fehlt das schutzwürdige Interesse bei einer Höherveranlagung, ausser diese erweist sich gesamthaft als günstiger. Dies -3- ist beispielsweise im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, bei Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens der Fall (VGE vom 30.1.2009, in StE 2009 B 13.1 Nr. 16, E. 2.2, m.w.H). Das Verwaltungsgericht führte bezüglich eines Seegrundstücks aus, dass ein schutzwürdiges Interesse an einem höheren amtlichen Wert aus steuerrechtlicher Sicht nicht auszumachen sei, da ein höherer Steuerbetrag nicht im Interesse der steuerpflichti- gen Person sein könne (VGE 18655 vom 21.1.1992, in BVR 1993 S. 450 E. 1/c/aa). In einem anderen Entscheid hielt das Verwaltungsgericht fest, dass ein schutzwürdiges Interesse zu ver- neinen sei, wenn das Steuerverfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verhelfen soll, da die Berücksichtigung steuerfremder Interessen zu einer Zweckentfremdung des Steuer- verfahrens führen würde (VGE vom 11.9.2006, in NStP 2006 S. 89ff. E. 3.1 und E. 3.3.1). 4. Die Rekurrenten bringen sinngemäss vor, dass sie aufgrund der Herabsetzung des amtli- chen Werts einen geplanten und von der Bank bereits abgesegneten Heizungseinbau nicht durchführen könnten. Auch wenn die von den Rekurrenten dargelegten Gründe für den Einbau einer neuen Heizung durchaus nachvollziehbar sind, ist festzuhalten, dass die Frage der Finan- zierung eines Umbaus bzw. einer Renovation ein steuerfremdes Interesse darstellt. Demzufolge führt der Umstand, dass die Finanzierung des Heizungsumbaus nicht mehr gesichert ist, nicht dazu, dass die Rekurrenten über ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des amtlichen Werts verfügen würden. Des Weiteren ist die Argumentation der Rekurrenten, dass eine Wie- derherstellung des vorherigen amtlichen Wertes zu einer unveränderten Steuerbelastung führen würde, unzutreffend. Im Vergleich zum neuen amtlichen Wert würde die Wiederherstellung des vorherigen amtlichen Werts sehr wohl in einer höheren Steuerbelastung resultieren. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Begutachtung vor Ort zu einem anderen Ergebnis führen würde, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 5 zu Art. 115 DBG) vorliegend auf einen Augenschein verzichtet werden kann. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts des steuerfremden Interesses der Rekurrenten ein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung des amtlichen Werts zu verneinen ist. Somit ist die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, weshalb der Rekurs abgewiesen wird. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). -4- Vorliegend sind die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission auf einen Pau- schalbetrag von CHF 600.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben wer- den. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde X.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Schmidlin -5-