12. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2008 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde pro 2008 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs pro 2009 wird abgewiesen. - 18 - 4. Die Beschwerde pro 2009 wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.