Deshalb verfügte die Steuerverwaltung über keinerlei Hinweise darauf, dass die Rekurrenten das entsprechende Einkommen erzielt hatten. Die Unvollständigkeit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009 beruht somit auf Tatsachen, die den Steuerbehörden des Kantons Bern nicht bekannt waren. Gestützt auf Art. 206 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG erfolgte die Nachbesteuerung mithin zu Recht. Damit erweisen sich Rekurs und Beschwerde für die Steuerjahre 2008 und 2009 als unbegründet und sind abzuweisen.