- 17 - von Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG aus der Beteiligung des Rekurrenten an der E.________ AG darstellt. Dieser steuerbare geldwerte Vorteil wurde weder bei den Kantons- und Gemeindesteuern noch bei der direkten Bundessteuer erfasst, sodass die Veranlagungen des Steuerjahrs 2009 unvollständig waren. Weiter hatten die Steuerbehörden keine Kenntnis von diesen Einkünften: Es oblag den Rekurrenten als Steuerpflichtige, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG);