10. Im Lichte der vorliegend anzuwendenden Beweislast haben die Rekurrenten keine Ausführungen gemacht oder Belege eingereicht, nach welchen die geschäftsmässige Begründetheit des Segelboots und der damit zusammenhängenden Aufwendungen nachgewiesen wäre. Mithin ist darauf zu schliessen, dass die Aufwendungen betreffend den Kauf eines Segelboots bzw. dessen Abschreibung und die mit dem Segelboot zusammenhängenden Ausgaben durch die E.________ AG im Jahr 2009 in Höhe von CHF 142'461.-- einen geldwerten Vorteil im Sinn