Insgesamt bestehen mehrere Anhaltspunkte aus der Vorgehensweise der E.________ AG, welche darauf hinweisen, dass die Anschaffung des Segelboots nicht im Interesse der Gewinnerzielung der Aktiengesellschaft erfolgt ist (vgl. E. 9.2 hiervor). Vielmehr erlauben die erwähnten Indizien, darauf zu schliessen, dass die Rekurrenten sehr wohl das fragliche Segelschiff privat nutzen konnten, die Anschaffung des Segelboots in ihrem privaten Interesse erfolgt ist und es sich somit bei den Aufwendungen bzw. Abschreibungen rund um das Segelschiff um geldwerte Leistungen zu ihren Gunsten handelt.